24 Auch das Vorbringen des Verteidigers, seine Klientin sei ein «Huscheli» und den Machenschaften ihres Ehemannes völlig ausgeliefert gewesen, verfängt nicht. So sagte F.________ glaubhaft aus, dass die Beschuldigte 2 ihren Ehemann darauf hingewiesen habe, dass man die Bankauszüge noch fälschen müsse (pag. 1192 Z. 24 f.). Die Beschuldigte 2 selbst sagte aus, dass sie die Auszüge mit G.________ gefälscht habe, um ihre Kontobezüge vor dem Beschuldigten 1 zu verheimlichen (pag. 461 Z. 96 ff.);