So hat sie denn auch den Antrag auf Sozialhilfeleistungen mitunterzeichnet. Der Argumentation ihres Verteidigers, wonach seiner Klientin die nötige Intelligenz fehle, sie überhaupt nicht verstanden habe, worum es gegangen sei, sie namentlich gedacht habe, dass es nur um Sozialleistungen für ihren Ehemann gehen würde, kann die Kammer in Anlehnung an die Vorinstanz nicht folgen. Sie war, wie F.________ und G.________ ausdrücklich bestätigt haben, anwesend, als F.________ die Bankdokumente fälschte. Die Herstellung täuschend echt aussehender Bankbelege als mehrstufiges Prozedere nahm eine gewisse Zeit in Anspruch.