zusammen mit dem Sozialhilfeantrag einreichen werden würde. Sie unterzeichnete den Antrag und die beigelegten Bestimmungen sodann im eigenen Namen. Ihre Erklärung, wonach ihr Ehemann Sozialleistungen beantragt habe, während sie dank ihres Einkommens von CHF 900.00 keine Unterstützung benötigt habe, vermag sie nicht zu entlasten. Die Ehegatten führten einen gemeinsamen Haushalt und auch eine gemeinsame Haushaltskasse. Sie profitierte ebenfalls von den zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfegeldern und war Teil des Ganzen. So hat sie denn auch den Antrag auf Sozialhilfeleistungen mitunterzeichnet.