Beide Beschuldigten hätten sie beeinflusst und unter Druck gesetzt. Die Beschuldigte 2 habe ihr zwar keine direkten Befehle erteilt, aber sie habe ihren Ehemann darauf hingewiesen, dass man dies noch machen müsse (pag. 1192 Z. 23 ff.). Insofern geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 selbst keine unmittelbaren Anweisungen zur Urkundenfälschung erteilte. Sie wusste aber, dass F.________ für die Ehegatten Bankauszüge fälschte, und wollte dies auch, zumal sie explizit darauf hinwies, dass man dies noch machen müsse. Auch wusste sie, dass man diese Dokumente der Gemeinde I.________ zusammen mit dem Sozialhilfeantrag einreichen werden würde.