547 Z. 365 f.). Auf Nachfrage, wieso sie das mit Bestimmtheit sagen könne, gab sie an, weil sie [also die Beschuldigte 2] ja auch dabei gewesen sei (pag. 547 Z. 368 f.). F.________ hielt zur Rolle der Beschuldigten 2 fest, dass diese gewusst habe, dass sie das gemacht hätten; auch wenn sie inhaltlich nichts beizusteuern gehabt habe (pag. 1192 Z. 9). Die Beschuldigte 2 habe gewusst, dass die Dokumente gefälscht wurden, um sie dem Sozialhilfeantrag beizulegen (pag. 1192 Z. 20). Beide Beschuldigten hätten sie beeinflusst und unter Druck gesetzt.