23 übrig, als die Originalauszüge einzureichen. Er hatte nichts mehr zu verlieren. Der Beschuldigte 1 handelte damit ohne Zweifel im Wissen darum, dass er gefälschte Urkunden herstellen liess, und er wollte diese beim Sozialdienst einreichen, um diese zu täuschen und mehr Sozialhilfegelder zu erhalten, als er und seine Frau eigentlich zugute hatten. In Bezug auf die Beschuldigte 2 gab G.________ glaubhaft an, dass diese Kenntnis von den gefälschten Kontoauszügen hatte (pag. 547 Z. 365 f.).