Das Argument seines Verteidigers, wonach er nicht die Originalauszüge eingereicht hätte, wenn er von den gefälschten Auszügen gewusst hätte, überzeugt nicht. Gemäss eigenen Angaben forderte der Beschuldigte 1 die Originalauszüge erst bei der O.________ AG an und reichte diese dem Sozialdienst I.________ ein, nachdem ihm dieser mitteilte, sie hätten Divergenzen festgestellt (pag. 414 Z. 390 ff.). Somit blieb dem Beschuldigten 1 auch gar nichts anderes mehr