Demnach geht die Kammer davon aus, dass es der Beschuldigte 1 war, der F.________ dazu brachte, die Urkunden zu fälschen, mit dem Zweck, diese danach beim Sozialdienst einzureichen, um über den Umfang ihres Anspruchs auf Sozialhilfe zu täuschen. Der Beschuldigte 1 unterzeichnete den Sozialhilfeantrag und die beigelegten Bestimmungen mit eigenem Namen und reichte diese mit den gefälschten Bankauszügen ein. Das Argument seines Verteidigers, wonach er nicht die Originalauszüge eingereicht hätte, wenn er von den gefälschten Auszügen gewusst hätte, überzeugt nicht.