22 würdig. Für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen kann dies jedoch offengelassen werden. Die Aussagen der Zeugin können vorliegend insgesamt nicht zur Wahrheitsfindung beitragen. Zu den Tatvorwürfen gegen die Beschuldigten konnte sie keinerlei Angaben machen, zumal sie zum Tatzeitpunkt denn auch kaum Kontakt zu den Beschuldigten hatte und nicht vor Ort anwesend war. 10.3.7 Zum Wissen und Willen Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage.