Angesprochen auf den Widerspruch ergänzte sie, dass sie jeweils am Nachmittag, also von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr resp. 22:00 Uhr arbeite, was dann wiederum (angepasst an die Aussagen der Zeugin) am Abend wäre und nicht – wie ursprünglich ausgesagt – am Nachmittag (pag. 1654 Z. 43 f., pag. 1655 Z. 6 ff.). Die Zeugin widersprach auch dem Beschuldigten 1, wenn sie ihren Auszug aus dem Elternhaus auf das Jahr 2005 festlegte. Dieser gab nämlich im Migrationsverfahren an, dass seine Tochter seit dem Jahr 2000 nicht mehr bei ihnen wohne (Schwesternausbildung in AI.________ (Ortschaft), pag. 769/86).