Ihre Aussagen erscheinen diesbezüglich als ausweichend und beschönigend. Zudem stimmten die Angaben betreffend die Kinderbetreuung auch nicht mit denjenigen der Beschuldigten 2 überein. So führte die Tochter beispielsweise aus, dass ihre Mutter jeweils am Nachmittag und ihr Ehemann am Abend und in der Nacht zu den Kindern schaue (pag. 1631 Z. 31 f., pag. 1632 Z. 1 f.). Die Beschuldigte 2 sagte demgegenüber aus, dass sie am Nachmittag jeweils arbeite. Angesprochen auf den Widerspruch ergänzte sie, dass sie jeweils am Nachmittag, also von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr resp.