Auch wollte sie sich zunächst nur daran erinnern, F.________ nach deren Auszug aus ihrem Elternhaus nach Basel auf den Zug gebracht zu haben (pag. 1634 Z. 6 ff.). Erst auf Nachfrage bestätigte sie, dass F.________ auch bei ihr zuhause, in ihrem Zimmer, gewesen sei. Dies auch, als ihre Eltern zu Besuch gewesen seien (pag. 1634 Z. 13 ff.). Weshalb sie damals F.________ geholfen habe und weshalb die ihr widersprechenden Aussagen von F.________, wonach sie sich bei der Zeugin vor deren Eltern versteckt habe (pag. 1193 Z. 40 ff.), nicht stimmen sollten, konnte nicht geklärt werden. Ihre Aussagen erscheinen diesbezüglich als ausweichend und beschönigend.