Auch diesbezüglich muss offenbleiben, weshalb die Vater-Tochter-Beziehung vorgängig gestört war. Zum Aussageverhalten der Zeugin ist festzuhalten, dass diese bei Fragen zum Verhältnis zu ihren Eltern eher ausschweifend und auffallend wohlwollend antwortete (so z.B. pag. 1637 Z. 4 ff., pag. 1638 Z. 22 ff.). Bei kritischen Fragen wie beispiels-