1638 Z. 3 ff.). Weshalb es genau zum Streit zwischen F.________ und der Zeugin kam und inwiefern die Beschuldigten damit zu tun hatten, konnte durch die Kammer nicht abschliessend geklärt werden. Offensichtlich ist aber, dass im August 2023 ein Bruch geschah und die Zeugin danach offenbar wieder einen engeren Kontakt zum Beschuldigten 1 pflegte, nachdem dieser vorher kaum vorhanden war. Auch diesbezüglich muss offenbleiben, weshalb die Vater-Tochter-Beziehung vorgängig gestört war.