1655 Z. 6 ff.). Auf die Nachfrage, ob sie demnach am Abend und nicht am Nachmittag arbeiten gehe, korrigierte sie, sie gehe am Nachmittag, also von 18:00 bis 20:00 Uhr, arbeiten (pag. 1655 Z. 10 ff.). Insgesamt erachtet die Kammer auch die Aussagen der Beschuldigten 2 als zielgerichtet und unglaubhaft. Auf ihre Aussagen kann damit ebenfalls nicht abgestellt werden. 10.3.6 Würdigung der Aussagen der Zeugin E.________ E.________ gab auf die Frage nach dem Verhältnis zu den Beschuldigten an, deren Tochter zu sein (pag. 1629 Z. 31).