Die dargelegte Version erscheint vor diesem Hintergrund als gescheiterter Versuch, sich mit Schutzbehauptungen bereits frühzeitig rechtfertigen zu wollen. Die Beschuldigte 2 passte ihre Ausführungen auch oberinstanzlich den jeweiligen Fragen und Vorhalten an. So sagte die Beschuldigte 2 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie würde am Nachmittag arbeiten (pag. 1654 Z. 43 f.). Angesprochen darauf, dass sie laut ihrer Tochter am Nachmittag jeweils die Kinder hüten würde, ergänzte sie, dass sie abends von 18:00 bis 22:00 Uhr arbeiten gehe (pag. 1655 Z. 6 ff.).