Es ist daher offensichtlich, dass diese Aussagen darauf abzielten, ihren Ehemann zu schützen. Dass dieses Vorbringen denn auch klarerweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus dessen Platzierung im Rahmen der Einvernahme. So gab die Beschuldigte 2 zu Beginn und ohne darauf angesprochen worden zu sein bzw. ohne vorgängigen Vorhalt zu Protokoll, sie möchte wegen den Lohnabrechnungen etwas erklären. Die dargelegte Version erscheint vor diesem Hintergrund als gescheiterter Versuch, sich mit Schutzbehauptungen bereits frühzeitig rechtfertigen zu wollen.