20 diese von G.________ glaubhaft als unrichtig bezeichnet wurde. Im Übrigen wäre es, wenn überhaupt, bei dieser Vertuschungsaktion darum gegangen, den Kontostand zu erhöhen, damit der Beschuldigte 1 nichts von früheren Bezügen erfahren würde. Diese Version ergibt schlicht keinen Sinn, da vorliegend nicht eine Korrektur des Kontostandes nach oben, sondern nach unten zu beurteilen war und auch Kontoauszüge der Beschuldigten 2 manipuliert worden sind. Es ist daher offensichtlich, dass diese Aussagen darauf abzielten, ihren Ehemann zu schützen.