Z. 29 ff.). Beide Versionen sind – wie bereits beim Beschuldigten 1 ausgeführt – klarerweise als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So hielt bereits die Vorinstanz zur Version der Beschuldigten 2, wonach die Kontoauszüge auf Vorschlag von G.________ und ohne Wissen ihres Ehemannes, gefälscht worden seien, um Abhebungen ihrerseits zu vertuschen, zutreffend fest, dass