460 Z. 67 f.). In derselben Befragung erwähnte sie allerdings relativierend, dass «nicht immer ein Dolmetscher dabei» gewesen sei (pag. 460 Z. 56). Ihre Erklärung, dass niemand ihr die Texte übersetzt habe, steht auch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von F.________, denen zufolge sie der Beschuldigten 2 den Text wortwörtlich auf T.________ (Sprache) übersetzt habe (pag. 1195 Z. 9 f.). Auch verstrickte sich die Beschuldigte 2 in zahlreiche Widersprüche.