sowie pag. 1691). Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 1 jedenfalls ein berechnendes, zielgerichtetes und damit höchst unglaubhaftes Aussageverhalten zu attestieren. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden. 10.3.5 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten 2 Die Beschuldigte 2 machte ebenfalls geltend, die Dokumente unterzeichnet zu haben, ohne den Text verstanden zu haben (pag. 460 Z. 78) und übertrug damit die Verantwortung für ihr Verhalten den Unterlassungen der Behörden: Wenn es ihr von einem Dolmetscher übersetzt worden wäre, hätte sie es verstanden, was aber nicht der Fall gewesen sei (pag. 460 Z. 67 f.).