1643 Z. 13 ff.). Zu erwarten gewesen wäre, dass er sich zu den Anschuldigungen der Begehung von schweren Sexualdelikten äussert, nicht aber zu einem (demgegenüber eher belanglosen) Ausweisentzug. Die im Jahr 2010 erfolgte Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe konnte er sich sodann nicht erklären, da er vorher noch nie zu schnell gefahren sei (pag. 1644 Z. 1 ff.), was bei Annahme einer ungünstigen Legalprognose für die Ausfällung einer unbedingten Strafe ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen dürfte.