19 Z. 619 ff.). Weiter habe er G.________ erzählt, dass er Ingenieurwissenschaften studiert habe und in der Schweiz im Bundeshaus als Toningenieur gearbeitet habe (pag. 541 Z. 54 ff.), was aber ebenfalls in keinster Weise der Wahrheit entsprach. Schliesslich ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte 1, nachdem ihm sämtliche hängigen Strafverfahren, in denen es unter anderem auch um Sexualdelikte geht, vorgehalten wurden, sich einzig zum Ausweisentzug äusserte (pag. 1643 Z. 13 ff.).