410 Z. 200 f.). Insgesamt sind auch diese Aussagen als unbehilfliche Ausflüchte zu qualifizieren. Der Beschuldigte 1 sagte auch bezüglich der Zimmersituation nachweislich falsch aus (pag. 410 Z. 196 ff.). So sagten sowohl G.________ als auch F.________ übereinstimmend aus, dass sie sich ein Zimmer geteilt hätten. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren scheute der Beschuldigte 1 nicht davor zurück, falsche Aussagen zu machen. Den beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern (nachfolgend Migrationsdienst) ist unter anderem zu entnehmen, dass er beispielsweise seinen Cousin, S.________, auf Vorhalt eines Fotos nicht erkennen wollte (pag. 769/84). Aus den Aussagen von G._