___ wohnte (siehe hinten E. 11.4.1), geht auch dieser Verteidigungsversuch ins Leere. Das (unglaubhafte) Aussagenmuster des Beschuldigten 1 zeigt sich auch in den Aussagen in Bezug auf F.________, wonach auch diese nur bei ihnen angemeldet gewesen sei, damit man ihr die Post habe zustellen können (pag. 409 Z. 175). Sie habe nie richtig bei ihnen gewohnt, sie sei «draussen» gewesen (pag. 409 Z. 181 f.). Entgegen dem Eintrag im Register (pag. 438) und im Widerspruch zu seinen vorhergehenden Aussagen sei F.________ in R.________ (Ortschaft) wohnhaft und sei auch in dieser Gemeinde angemeldet gewesen (pag. 410 Z. 200 f.).