_ bei ihnen schriftenpolizeilich angemeldet war (pag. 409 Z. 150 ff.), erscheint zusätzlich als unglaubhaft, zumal deren Post dort regelmässig zugestellt worden sein dürfte. Schliesslich erweist sich auch sein Versuch, sich hinter einer Unwissenheit zu verstecken, als unbehilflich. So gab er an, dass sie dem Sozialdienst zwar melden mussten, wenn sie Einkommen generieren würden, aber nicht, wenn sie Besuch erhalten würden (pag. 410 Z. 231 ff.). Zumal G.________ offensichtlich mehr als eine Besucherin war und erwiesenermassen dauerhaft beim Ehepaar ________ wohnte (siehe hinten E. 11.4.1), geht auch dieser Verteidigungsversuch ins Leere.