1648 Z. 1 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 auch Dinge zugab, versuchte er jeweils, seine Situation möglichst vorteilhaft darzustellen. So gab er beispielsweise zu, dass G.________ vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2018 bei ihnen gewohnt habe, im Mietvertrag seien sie aber nur zu dritt aufgeführt gewesen, sie habe nicht fix dort gewohnt und sei in Deutschland angemeldet gewesen (pag. 408 Z. 107 ff.), was entgegen dem Eintrag im Register der Einwohnerkontrolle (pag. 437) und entgegen den Aussagen von G.________ selbst nicht zutrifft. Dass er sodann nichts davon gewusst haben will, dass G.________ bei ihnen schriftenpolizeilich angemeldet war (pag.