18 Angaben des Beschuldigten 1 als deutlich unglaubhaft qualifiziert wurden, pag. 1549) als auch seiner früheren Aussage, wonach er wegen des Studentenvisums in der Schweiz habe bleiben dürfen. Weiter verneinte der Beschuldigte 1 zunächst die Frage, ob sie Unterstützung bekämen, um ihre Krankenkassen zu bezahlen (pag. 1641 Z. 8 f.). Auf die Frage, weshalb sie keine Prämienverbilligungen erhalten würden, führte er sodann aus, dass sie um CHF 87.00 reduzierte Krankenkassenbeträge bezahlen würden. Er glaube, es handle sich dabei um Prämienverbilligungen (pag. 1648 Z. 1 ff.).