Auch diesbezüglich ist eine deutliche Inkonsistenz in den Aussagen des Beschuldigten 1 zu erblicken. Widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung. So beispielsweise in Bezug auf den Grund, weshalb er, nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Januar 1986 rechtskräftig abgewiesen und er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde (pag. 1546 ff.), trotzdem weiter in der Schweiz verweilte. Gegenüber der Vorinstanz gab er an, dass er ein Studentenvisum gehabt habe (pag. 1206 Z. 39 ff.).