407 Z. 55 ff.). Er habe von den Bestimmungen für den Bezug von Sozialleistungen Kenntnis erhalten und sei über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden (pag. 407 Z. 59 ff.). Damit bestätigte der Beschuldigte 1, im Widerspruch zu seinen ersten pauschalen Behauptungen, wonach er die «Sache einfach nur unterschrieben» habe, die Bestimmungen zum Bezug von Sozialhilfe gekannt zu haben. Auch wenn er später wiederum ausführte, dass er nicht lesen könne (pag. 412 Z. 308 f.), resp., konfrontiert mit dieser Aussage, dass er «Zahlen» schon lesen könne (pag. 421 Z. 720 ff.). Auch diesbezüglich ist eine deutliche Inkonsistenz in den Aussagen des Beschuldigten 1 zu erblicken.