Insbesondere machte der Beschuldigte 1 geltend, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, um die Texte zu übersetzen. Entsprechend habe man die eingereichten relevanten Dokumente unterschrieben, ohne den Inhalt verstanden zu haben. Solche Aussagen vermögen nicht zu überzeugen und werden als Schutzbehauptungen angesehen. Der Beschuldigte 1 äusserte sich bei seinen Ausflüchten denn auch höchst widersprüchlich und passte seine Ausführungen den jeweiligen Fragen und Vorhalten an. So führte er beispielsweise aus, dass «sein Kind» alles für ihn erledigt habe. Er wisse nicht, was das alles für Formulare gewesen seien, die eingereicht worden seien.