415 Z. 424). Sie hätten weder die Fähigkeit, Bankauszüge zu fälschen, noch hätten sie gewusst, dass solche gefälschten Auszüge ihrem Sozialhilfeantrag beigelegt worden seien. Der Beschuldigte 1 versuchte damit bemüht, sich jeglicher Verantwortung im Zusammenhang mit finanziellen Angelegenheiten, Erledigung von Schreiben, Umgang mit Behörden etc. zu entziehen, alles mit dem Hinweis, dass man sich nicht auskenne, die Sprache nicht verstehe, nicht lesen und nicht schreiben könne. Insbesondere machte der Beschuldigte 1 geltend, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, um die Texte zu übersetzen.