17 chen Aussagen an die neuen (erdrückenden) Beweise anzupassen. Diese deutlich erkennbare Inkonstanz im Aussageverhalten lässt die Aussagen der Beschuldigten von vornherein als unglaubhaft erscheinen. Was die eigene Beteiligung an der Urkundenfälschung betrifft, präsentiert sich der Beschuldigte 1 als unwissend und unbeholfen. Er führte aus, sie seien nicht so intelligent und würden sich in der Computerwelt nicht auskennen (pag. 415 Z. 424).