10.3.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass G.________ nichts gemacht habe. Sie habe bei ihnen gewohnt und sei dann gegangen. Sie habe nichts gemacht und sei auch ehrlich (pag. 1207 Z. 43 ff.). Zumal diese Aussagen mit denjenigen von G.________ und F.________ in Übereinstimmung zu bringen sind, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Auffallend dabei ist aber, dass beide Beschuldigten bis zum Geständnis von F.________ aussagten, dass G.________ die Urkunden gefälscht und ihnen damit geschadet haben soll, was nicht stimmen kann.