die Schuld zu Unrecht auf sich nahm. Insgesamt hält ihr Geständnis, wonach sie die Urkunden im Auftrag und auf Anweisung des Beschuldigten 1 gefälscht habe, einer Überprüfung auf dessen Glaubhaftigkeit hin stand und es ist darauf abzustellen. Demgegenüber erachtet die Kammer die vor dem Geständnis gemachten Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2020 sowie vom 3. September 2021 als weitestgehend unwahr, weshalb den damaligen Falschaussagen keine Beweisrelevanz zukommt. 10.3.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass G.___