1668 f.) etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat und was sich daraus ergeben soll, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal es sich angeblich um eine Belastung vom 6. Oktober 2023 handeln soll. Somit vermögen auch diese oberinstanzlich zusätzlich eingereichten objektiven Beweismittel nicht an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses von F.________ zu rütteln. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass F.________ die Schuld zu Unrecht auf sich nahm.