1661 f. und 1666 f.). Betreffend die der E-Mail vom 20. September 2019 beigelegten «History» (pag. 1663 ff.) ist nicht erkennbar, wer diese verfasst hat. Doch auch selbst wenn diese von F.________ verfasst worden wäre, wie die Verteidigung vorbringt, ist zu bedenken, dass diese aus einer Zeit vor dem Geständnis stammt und somit als unwahr betrachtet werden muss. Inwiefern die «Ernste Verwarnung» (pag. 1668 f.) etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat und was sich daraus ergeben soll, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal es sich angeblich um eine Belastung vom 6. Oktober 2023 handeln soll.