Ebenso die Theorie, wonach F.________ wütend auf die Beschuldigte 2 gewesen sei und sich an ihr habe rächen wollen, weil sie ihr hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten 1 nicht geglaubt habe, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel daran, dass F.________ vor der Vorinstanz die Wahrheit gesagt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass den vom Verteidiger des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten E-Mails vom 19. September und 18. Dezember 2019 nichts Wesentliches entnommen werden kann (pag. 1661 f. und 1666 f.).