__ hat den diesbezüglichen Schuldspruch der Urkundenfälschung akzeptiert und dieser ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Auch die von der Verteidigung vorgebrachte Bereicherungstheorie, wonach F.________ den Beschuldigten gefälschte Bankauszüge untergejubelt habe, um von der ihnen dadurch zu viel ausbezahlten Sozialhilfe zu profitieren, erscheint weit hergeholt. Ebenso die Theorie, wonach F.________ wütend auf die Beschuldigte 2 gewesen sei und sich an ihr habe rächen wollen, weil sie ihr hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten 1 nicht geglaubt habe, entbehrt jeglicher Grundlage.