16 Wie bei G.________ überzeugt auch hier die von der Verteidigung vorgebrachte Rachetheorie in Bezug auf F.________ nicht. Hätte sie den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollen, hätte sie sich – Geständnisrabatt hin oder her – wohl kaum selber als Fälscherin belastet, sondern vielmehr ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe die Dokumente selbst gefälscht. F.________ hat den diesbezüglichen Schuldspruch der Urkundenfälschung akzeptiert und dieser ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.