__ registriert war. Dies wiederum bedeutet, dass die Fälschungen durch F.________ selbst oder durch jemanden, der über das dazugehörige Login verfügt hat, erstellt worden sein müssen. Zwar verfügte G.________ gemäss den Aussagen von F.________ über das entsprechende Login. Dass es jedoch G.________ war, welche die Urkunden gefälscht hat, kann mit Verweis auf die Aussagen von F.________ (pag. 1190 Z. 34 sowie pag. 1193 Z. 4 f.) sowie des Beschuldigten 1 (pag. 1207 Z. 43 ff.) sowie auch mit Blick auf den darauf gestützten und inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von G.________ ausgeschlossen werden.