, 19 f.). Die Vorinstanz kam nach einlässlicher Prüfung zum Schluss, dass das Geständnis von F.________ glaubhaft sei (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1301 f.). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das Geständnis erfolgte freiwillig und wirkt in sich, aber auch mit Blick auf das sich aus den übrigen Beweismitteln ergebende Gesamtbild, stimmig. F.________ führte nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb sie ihre Aussagen änderte, weshalb auch keine Aggravation vorliegt: Früher sei sie unter dem Druck der Familie ________ gestanden.