an, dass sie in Deutschland zur Polizei gehen und eine Strafanzeige einreichen wolle (pag. 230), was auf eine Empörung durch die geäusserte Unterstellung zurückgeführt werden darf. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten 1 ist zudem nicht ersichtlich, weshalb diese Aussagen gegenüber der Gemeinde I.________ nicht zum subjektiven Beweismittel taugen sollten. Vor dem Hintergrund, dass Q.________ an F.________ schrieb, dass ihre Loyalität immer G.________ gehöre, ist für die Kammer erstellt, dass Q.________ nicht die Urheberin des undatierten Schreibens an die Sozialberatung I.________ ist (pag.