im Dezember 2018 aus der L.________ aus (pag. 511 Z. 387 f.) und es stehen offenbar noch Sexualdelikte im Raum, womit ein Motiv für eine Falschbelastung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch spricht der zeitliche Aspekt entgegen der Vorinstanz nicht dagegen, zumal die belastenden Aussagen von G.________ erst nach dem Austritt der Brüder aus der Kirche gemacht wurden. Allerdings ist für die Kammer nicht erstellt, dass die Brüder auch tatsächlich aus der Kirche ausgeschlossen wurden, zumal G.________ dies bestreitet und vorbringt, dass diese freiwillig ausgetreten seien (pag. 549 Z. 461 ff.).