– welcher dafür gesorgt haben soll, dass G.________ nichts mehr sage, der aber nicht einmal der Verteidiger von G.________, sondern vielmehr derjenige von F.________ war – ist für die Kammer in keinster Weise erkennbar. Auch dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich um einen grossen Zufall gehandelt haben müsste, wenn genau zu der Zeit, als G.________ zu Besuch gewesen sei, die Urkunden gefälscht wurden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung selbst aussagte, dass es alle zwei oder drei Monate zu Urkundenfälschungen gekommen sei (pag. 1657 Z. 15 ff.). Zudem ist erstellt, dass G.________ sehr oft bei Familie