Dass G.________ vor der Vorinstanz keine Aussagen mehr machte, ist – entgegen den Ausführungen des Verteidigers der Beschuldigten 2 – durchaus nachvollziehbar. So stand sie aufgrund der ihr gegenüber geäusserten Vorwürfe unter grossem psychischen Druck, was der beigelegte Therapiebericht bestätigt (pag. 1241) und was sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Tränen nah vorlas (pag. 1201 Z. 12 ff.). Zudem hatte sie bereits vorgängig ihre Wahrnehmungen detailgetreu geschildert, womit sich weitergehende Aussagen erübrigten. Eine Verteidigungsstrategie von Seiten von Rechtsanwalt H.________ – welcher dafür gesorgt haben soll, dass G.___