Vor dem Hintergrund, dass gegenüber dem Beschuldigten 1 zu dieser Zeit der Vorwurf gemacht wurde, er habe gegenüber dem Sozialamt Gelder verschwiegen und Mitbewohnende nicht angegeben, erscheinen diese Angaben von G.________ als durchaus naheliegend und einleuchtend. Sie gab auch glaubhaft an, dass sie schon verstanden habe, dass irgendetwas laufe, sie aber nicht gewusst habe, was. Sie habe ja nichts zu verstecken. Darum habe sie dem Sozialarbeiter gesagt, dass sie dort gewohnt habe und habe ihm ihre Situation erklärt (pag. 507 Z. 173 ff.). Diese Vorgehensweise erscheint nachvollziehbar und deutet in keinster Weise auf eine Falschbeschuldigung hin. In der Folge liess sich G.________