13 dem nimmt sie auch die Beschuldigte 2 in Schutz, wenn sie sagt, dass es nicht möglich sei, dass sie Dokumente abgeändert habe, dazu sei sie nicht in der Lage (pag. 545 Z. 294). Diese Angaben erfolgten, auch wenn es ihr ein Leichtes gewesen wäre, die Beschuldigten diesbezüglich zusätzlich zu belasten. In den Aussagen von G.________ sind denn auch keine Falschbelastungen zu erblicken. Diesbezüglich schilderte G.________ detailliert, wie der Beschuldigte 1 sie angerufen und gesagt habe, dass sie gegenüber dem Sozialamt lügen solle.