513 Z. 468 f.). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 vom Bargeld, welches er nach Hause genommen habe, Geld für sich beansprucht habe (pag. 514 Z. 490 ff.). Wäre es G.________ tatsächlich darum gegangen, den Beschuldigten 1 zu Unrecht zu beschuldigen, hätte sie ihm wohl auch unterstellt, sich bei der Kirche finanziell bereichert zu haben. Zu-