Zudem verzichtete sie auf Mutmassungen, räumte Erinnerungslücken ein und belastete die involvierten Personen nicht übermässig. Sie äusserte sich differenziert und zog keine eigenen Schlussfolgerungen, z.B. pag. 545 Z. 271 ff.: «Ich habe nur einmal gehört, wonach F.________ die Lohnbescheinigungen von C.________ fälschen sollte. Ob der Kontostand stimmt, kann ich nicht sagen, da ich nie Zahlen gesehen habe.» Sie hielt auch wiederholt und trotz anderslautender Vorhalte fest, dass der Beschuldigte 1 nach ihrer Wahrnehmung keinen Lohn für seine Arbeit als Pastor bezogen habe.